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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der esco antriebstechnik gmbh                                                gültig ab 06.09.2024


1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte und Beratungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführer oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.
 

2. Angebot und Vertragsabschluss, Beschaffenheit

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

2.2 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, technischen Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, kennzeichnen die Beschaffenheit unserer Produkte und ihre Verwendungsmöglichkeiten. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.
 

3. Preise

3.1 Es gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer jeweils geltenden Preisliste, falls nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Preis vereinbart worden ist. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise für die vertraglich vereinbarten Leistungen anzupassen, wenn und soweit sich die Kosten für die Erbringung der Leistungen erhöhen. Dies gilt insbesondere bei Erhöhungen der Materialkosten, Lohnkosten, Energiekosten oder sonstigen Betriebskosten. Diese Preisanpassungsklausel gilt für alle bestehenden und zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde zusätzlich Frachtkosten, besondere Verpackungskosten für eine über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackung, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

3.4 Mehrarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Ziffern 4.1 und 4.2 finden entsprechende Anwendung.
 

4. Lieferung

4.1 Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.2 Bei Fristen und Lieferungen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

4.3 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4.5 Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z. B. Feuer), Transportverzögerungen oder behördliche Maßnahmen entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann durch uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
 

5. Versand- und Gefahrübergang

5.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Troisdorf. Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft). Gleiches gilt für Rücksendungen von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen auf den Kunden über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk verlassen hat.

5.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, oder hat der Kunde selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
 

6. Rahmen- und Abrufaufträge

6.1 Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

6.2 Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/ Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.

6.3 Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.
 

7. Zahlung

7.1 Zahlungen sind in Euro zu leisten, soweit nichts anders vereinbart ist und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Alle Kosten für Schecks und Wechsel sind vom Kunden zu tragen.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen

7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a.

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.
 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen.

8.2 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.

8.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

8.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.7 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

8.8 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.9 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
 

9. Rechte und Ansprüche wegen Mängeln, Rügepflicht

9.1 Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß) und fehlerhafte und/oder nachlässige Behandlung und Handhabung.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Mängel und Vollständigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen fünf Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Dies gilt entsprechend auch für Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht unverzüglich bzw. bei Nichterkennbarkeit unverzüglich nach Entdeckung in der vorgesehenen Form gerügt, gilt diese als genehmigt. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.

9.3 Transportschäden sind unverzüglich dem Spediteur oder Frachtführer anzuzeigen.

9.4 Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Ort der Lieferung verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.5 Für Ansprüche wegen Mängeln der neu hergestellten Ware, die entsprechend der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, haften wir 2 Jahre, für Ansprüche wegen Mängeln anderer neu hergestellter Waren ein Jahr, jeweils beginnend ab Ablieferung der Ware. Die Haftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Für Mängel, die zu Schadensersatzansprüchen führen, richtet sich die Haftung nach Ziff. 10.

9.6 Bei der Lieferung gebrauchter, von uns technisch überholter Ware hat der Kunde zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir ausschließlich durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil
1. wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
2. wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen,
so steht dem Kunden sofort das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln bestehen nicht. Nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung sind Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln ausgeschlossen.

9.7 Nimmt der Kunde eine mangelhafte veräußerte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.

9.8 Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.

9.9 Bei der Lieferung gebrauchter, von uns technisch nicht überholter Ware sind Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.
 

10. Haftung

10.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer einfachen Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit.

10.2 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

10.3 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.

10.4 Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Verjährungsbeginn, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

10.5 Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

10.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Regelungen unberührt.
 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist, bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrage ist Troisdorf, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen über das Internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das Deutsche Recht, finden keine Anwendung.
 

12. Änderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen

Wir sind dazu befugt, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu ändern. Etwaige Änderungen werden mit dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Wir senden dem Kunden die geänderten Bedingungen rechtzeitig zu. Falls kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt worden ist, werden die Änderungen in dem Augenblick wirksam, in dem sie dem Kunden zugegangen sind.